Promillegrenzen im Straßenverkehr

Null-Promillegrenze

Für Fahranfänger und Personen bis 21 Jahre gilt bei jeglichem Alkoholkonsum: Auto oder anderes Kraftfahrzeug stehen lassen. Es gilt die Null-Promillegrenze. Bei keinem erkennbaren Anzeichen von Fahrunsicherheit wird dieser Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet. Es droht ein Bußgeld von 250 Euro sowie ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister. Zudem kann die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar angewiesen werden. Die Probezeit verlängert sich automatisch auf vier Jahre. Bei Anzeichen von Fahrunsicherheit, die von der Polizei festgestellt werden, oder gar einem Unfall unter Alkoholeinfluss, drohen dem Fahranfänger noch weitaus höhere Strafen.

0,3-Promillegrenze

Mit 0,3 Promille im Blut, das entspricht ungefähr dem Konsum von einem kleinen Bier (0,33 Liter), ist die Rede von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Es stellt aber bis zu einem Promillewert von 0,5 keine Ordnungswidrigkeit dar. Jedoch kann auch dieser Alkoholwert eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr sein, wenn diese eine auffällige Fahrweise nach sich zieht, etwa ein Schlangenlinien fahren zu sehen ist, oder bei einem Unfall. Dann können Fahrverbot, eine empfindliche Geldstrafe oder, im schlimmsten Fall, eine Freiheitsstrafe die Konsequenz aus diesem Fehlverhalten sein.

0,5 bis 1,09-Promillegrenze

Als eine Ordnungswidrigkeit gilt, wenn Sie mit einem Alkoholwert zwischen 0,5 und 1,09 Promille bei einer Alkoholkontrolle von der Polizei erwischt werden. Dabei spielt bei der Strafe eine große Rolle, wie oft Sie bereits in der Vergangenheit unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr ertappt worden sind. Als Ersttäter, also das 1. Mal mit Alkohol im Straßenverkehr erwischt, werden 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot fällig. Ist es bereits das zweite Mal, dann drohen 1000 Euro Bußgeld, zwei Punkte sowie zwei Monate Fahrverbot. Beim 3. Mal erhöht sich das Strafmaß auf 1500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und zusätzlich drei Monate Fahrverbot.
Noch härte Strafen drohen, wenn sie mit dem Promillewert zwischen 0,5 bis 1,09 Promille in einen Unfall verwickelt sind. Dabei steigt ist das Unfallrisiko auf das etwa Doppelte, gegenüber einem nüchternen Zustand.
Bei Wiederholungstätern kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.

1,1-Promillegrenze

Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit spricht man ab dem Wert von 1,1 Promille. Gegenüber nüchternem Zustand erhöht sich die Unfallwahrscheinlichkeit bis auf etwa das Zehnfache. Werden sie mit dieser Blutalkoholkonzentration und darüber hinaus erwischt, dann drohen ein Bußgeld bis zu 3000 Euro, drei Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug (die Sperrfrist beträgt 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer) und eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
Bei „Wiederholungstätern kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.

1,6-Promillegrenze

Bei einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille und darüber wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Dabei wird die Fahreignung des Betroffenen überprüft. Insbesondere geht es darum, eine eventuelle Wiederholungsgefahr zu erkennen. Eine weitere Überprüfung (MPU), ob der Fahrer noch geeignet ist ein Kraftfahrzeug zu führen, ist am Ende der Sperrfrist vorgeschrieben. Der Ausgang entscheidet, wann der Führerschein wiedererlangt werden kann.

 

Radfahrer unter Alkoholeinfluss

Als Radfahrer mit mehr als 1,6 Promille im Blut drohen laut Bußgeldkatalog 2018 3 Punkte in Flensburg, ein nicht näher festgelegtes  Bußgeld sowie eine Anordnung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Zu einem Fahrverbot von Kraftfahrzeugen kann es auch für Radfahrer kommen, sie müssen Ihren Auto-Führerschein abgeben, wenn sie die MPU nicht bestehen.  Auch ein lebenslanges Fahrrad-Fahrverbot kann die Folge des Fahrens unter Alkoholeinfluss sein.

Weitere Informationen sind auf der Website des Kraftfahrt-Bundesamts (www.kba.de) finden.